Eigentümer von Immobilien müssen die Grundsteuer-Erklärung zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 elektronisch an die zuständige Finanzbehörde über die Online-Plattform ELSTER übermittelt haben. Sofern diese bislang nicht für die Einreichung der Steuererklärung genutzt wurde, müssen für Registrierung etwa 10 Werktage einkalkuliert werden.
Sofern es sich um eine Erklärung Eigentumswohnungen, Ein- oder Zweifamilienhäuser oder unbebaute Grundstücke handelt, können Eigentümer über den deutlich einfacher gestalteten Online-Service "Grundsteuererklärung für Privateigentum" auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums die Erklärung abgeben. Für die Anmeldung ist die Angabe der persönlichen Steuer-ID sowie der Grundsteuernummer notwendig.
Um die Daten einreichen zu können, muss zunächst ein Code beim Finanzamt beantragt werden, welcher daraufhin per Post zugestellt wird.
Dieser Code gilt als Ersatz für das ELSTER-Zertifikat. Allerdings nehmen nicht alle Bundesländer an diesem Verfahren Teil. Zur Ermittlung der sogenannten Bodenrichtwerte sowie der Fläche erfolgt eine Weiterleitung ans die Grundstücksportale der einzelnen Bundesländer. Hier genügt es, die Adresse einzugeben und sich ein Ergebnis anzeigen zu lassen.
Für alle Steuerpflichtige, welche die Grundsteuer-Erklärung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht abgeben können, kann eine Alternative Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ist die Abgabe von digitalisierten Papierformularen vorgesehen. Darüber hinaus ist es möglich, die Informationen durch die Beauftragung von Angehörigen übermitteln zu lassen. Hierfür können diese Personen ihre persönliche ELSTER-Registrierung verwenden.
Besondere Formen der Eigentumsverhältnisse
Für Nichtwohngrundstücke, Grundstücke mit gemischter Nutzung, Teileigentum sowie bebaute Grundstücke gilt das sogenannte Sachwertverfahren. Hier sind Angaben zu einem eventuell vorhandenen Miteigentumsanteil sowie zur Bruttogrundfläche und Gebäudeart zu machen.
Wichtige Angaben für die Grundsteuer-Erklärung
Die Angabe der Grundsteuernummer (nicht die Nummer für die Einkommenssteuer) ist im ersten Schritt wichtig. Sie befindet sich auf dem "Bescheid über den Einheitswert", dem "Bescheid über Grundsteuer" und/oder auf dem "Bescheid über den Grundsteuermessbetrag".
Eine weitere wichtige Angabe für die Erklärung ist die Lage der Immobilie, welche sich letztendlich aus der Adresse ergibt. Die Angabe lässt sich ebenfalls in den bereits genannten Dokumenten einsehen. Über die Art des Grundstücks müssen Eigentümer ebenfalls eine Information für das Finanzamt abgeben.
Bei einem eventuell bestehenden Miteigentumsanteil müssen zu einem solchen ebenfalls Angaben gemacht werden. Etwaige Auskünfte hierzu lassen sich in der Teilungserklärung sowie im Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs finden. In der Regel wird ein Miteigentumsanteil in den Protokollen des Wohnungseigentums oder in der Hausgeldabrechnung aufgeführt.
Die geforderte Information zum Bodenrichtwert mit dem Stichtag 1. Januar 2022 lässt sich über das Internet abfragen. Zu diesem Zweck sollte die BORIS-Datenbank des jeweiligen Bundeslandes aufgesucht werden. Für das Baujahr muss das der ersten Bezugsfertigkeit angegeben werden. Ist ein Gebäude bereits vor dem Jahr 1949 gebaut worden, bedarf es keiner genauen Jahresangabe.
Für eine möglichst exakte Information über die Wohnfläche ist es notwendig, dass Eigentümer einen Blick in die Bauunterlagen werfen. Bei einer Dachgeschosswohnung muss selbstverständlich die Dachschräge bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt werden. Auch die Fläche des Grundstücks ist bei der Grundsteuer-Erklärung eine wichtige Information. Die Fläche besteht in der Regel aus mehreren Flurstücken, welche ebenfalls im Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs oder in einer Teilungserklärung aufzufinden ist
Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR._ 201906993