-
02 Feb. 24
Im Februar treten einige wichtige Neuerungen in Kraft, die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland betreffen. Von Förderprogrammen für den Heizungsaustausch über Anpassungen bei der Photovoltaik-Einspeisevergütung bis hin zu strengeren Internetregeln und mehr Transparenz bei der Herkunft von Fleischprodukten - die Änderungen sollen den Alltag nachhaltiger gestalten und den Verbraucherschutz stärken. Gute Nachrichten gibt es auch bei den Zuzahlungen für Medikamente: Hier werden die Patienten entlastet. Lesen Sie im folgenden Artikel mehr über die wichtigsten Neuerungen im Februar.
Anpassung der Vergütung für Photovoltaik-Einspeisung
Zum 1. Februar wird die Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen leicht um rund ein Prozent gesenkt. Nach Angaben der Verbraucherzentrale beträgt die Vergütung für Anlagen zur Eigenversorgung bis zu einer Leistung von 10 kWp 8,11 Cent pro Kilowattstunde, für größere Anlagen 7,03 Cent. Die Tarife für Volleinspeisung betragen 12,9 Cent bzw. 10,8 Cent pro Kilowattstunde.
Neue KfW-Förderung für Heizungssysteme startet im Februar -
02 Jan. 24
Effiziente Dämmung kann zu erheblichen Energieeinsparungen führen. Deshalb sollen besonders energieineffiziente Gebäude in der gesamten EU modernisiert werden. Für Hausbesitzer gibt es jedoch Erleichterungen.
Energieeffizientere Gestaltung
Nach einer Vereinbarung zwischen Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten sollen Gebäude zukünftig energieeffizienter gestaltet werden. Dies trägt zur Erreichung der Klimaziele der EU bei. Es ist geplant, dass der Energieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 durchschnittlich um 16 Prozent reduziert wird. Außerdem soll bis 2035 der Energieverbrauch um rund 22 Prozent reduziert werden. Diese Information wurde von den EU-Staaten und dem Parlament in Brüssel bekannt gegeben. Bei Nichtwohngebäuden sollen bis 2030 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der ineffizientesten Gebäude saniert werden.
Muss ich mein Haus sanieren?
Die spezifischen Folgen der Richtlinien für Hausbesitzer und Unternehmen hängen hauptsächlich von der Umsetzung in Deutschland ab. Ursprünglich planten das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten, ähnlich der EU-Kommission, strengere Mindestanforderungen für Gebäude zu setzen. Überlegt wurde, dass rund 15 Prozent der energieineffizienten Gebäude jedes Landes renoviert werden müssen. Viele betrachteten diese Anforderungen als verpflichtende Zwangsrenovierungen.
Jedoch hat die EU diese Herangehensweise geändert. Das Ziel, den Energieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 Prozent zu reduzieren, bleibt bestehen. Das bedeutet, dass Verbesserungen auch an bereits gut isolierten Gebäuden zur Erreichung dieser Ziele beitragen können. Allerdings soll etwa die Hälfte der Energieeinsparungen durch die Renovierung der energieineffizientesten Gebäude erreicht werden.
Sind Ausnahmen vorgesehen?
Gemäß Informationen des EU-Parlaments existieren Ausnahmeregelungen. So können beispielsweise landwirtschaftliche Gebäude und solche, die unter Denkmalschutz stehen, von den neuen Bestimmungen ausgenommen werden. Dies trifft ebenfalls auf Bauwerke zu, die aufgrund ihres einzigartigen architektonischen oder historischen Wertes unter Schutz stehen. Des Weiteren können Kirchen und andere Sakralbauten von diesen Regelungen befreit sein.
Was wurde noch beschlossen?
Bis zum Jahr 2040 ist die Nutzung von Öl- und Gasheizungen nicht mehr vorgesehen. Das Parlament verkündete, dass die Mitgliedsländer der EU ab dem Jahr 2025 keine finanziellen Unterstützungen mehr für Heizsysteme gewähren dürfen, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas basieren. Allerdings können weiterhin Förderungen für Hybridheizsysteme, die fossile Brennstoffe und beispielsweise Wärmepumpen kombinieren, gewährt werden.
Zusätzlich ist vorgesehen, dass ab 2027 auf öffentlichen und gewerblichen Gebäuden nach und nach Solarmodule installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional realisierbar ist. Ferner ist geplant, dass ab dem Jahr 2030 nur noch Gebäude errichtet werden dürfen, die keine Treibhausgase aus fossilen Brennstoffen am Standort emittieren. Die Kommission erlaubt jedoch unter bestimmten Umständen Ausnahmen von dieser Regelung.Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_414451589
-
01 Nov. 23
Ab November treten Neuerungen in Kraft, die Verbraucher in vielerlei Hinsicht betreffen. Diese Neuerungen wirken sich in den Bereichen Personalien, Einwanderung, Steuern und Rente aus und wirken teilweise zeitlich begrenzt.
Vereinfachte Dokumentenausgabe
Den Erhalt des sogenannten Pin-Briefs können Verbraucher ab November für die Online-Ausweis-Funktion im Internet bestätigen. Bisher mussten Betroffene die Abholung von Dokumenten wie Reisepass und Personalausweis mit ihrer Unterschrift bestätigen. Dieser Schritt entfällt. Zwar müssen Verbraucher ihre Personaldokumente weiterhin persönlich bei der Behörde abholen, aber sie benötigen dafür keinen Termin mehr. Mittels Code holen Verbraucher die Dokumente an einem Dokumentenausgabeautomaten ab, der 24 Stunden am Tag zugänglich ist. -
30 Nov. 23
Schnee, Matsch und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sorgen im Winter für Glätte. Damit öffentliche Wege und Plätze nutzbar bleiben, muss geräumt und gestreut werden. Diese Pflichten nehmen zum Teil die Kommunen wahr - zum Teil haben sie diese jedoch auf die Anwohner übertragen. Wer hat welche Pflichten in Sachen Räumen und Streuen, wer haftet bei Unfällen?
Räum- und Streupflicht liegt bei Grundstückseigentümern
Gesetzlich geregelt ist, dass die Kommunen selbst für passierbare Verkehrswege sorgen müssen. Das schließt Straßen wie auch Gehwege ein. Allerdings übertragen die Kommunen die Pflicht, Gehwege und Hauszugänge passierbar zu halten, in der Regel an die Grundstückseigentümer. Sowohl bei gewerblich genutzten Grundstücken/Immobilien als auch bei privater Nutzung (Wohnraum) ist das meist der Fall.
Für die Grundstückeigentümer bedeutet das: Sie haben im festgelegten Zeitraum zwischen 7:00 Uhr morgens und 21:00 Uhr abends an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr morgens dafür zu sorgen, dass auf den Gehwegen zwei Fußgänger einander sicher passieren können. Gehwege, Zufahrten und Hauszugänge müssen also auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeräumt und gestreut sein. Vermieter können diese Pflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann ist die Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück im Rahmen der Kehrwoche geregelt.
Verkehrssicherungspflicht regelt nicht, was gestreut wird
Wie genau dafür gesorgt wird, dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist, bleibt jedem selbst überlassen. Als Streugut kommen Sand und Splitt in Frage, auch Granulat wird vom Bundesumweltamt empfohlen. Zwar ist Salz als Streugut sehr beliebt. Da Streusalz jedoch in das Wassersystem getragen wird und umweltschädlich ist, verbieten viele Kommunen den Einsatz von Salz. Daran sollte man sich auch halten, denn Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeldern belegt.
Wichtig zu wissen: Einmal streuen reicht nicht aus! Die Verkehrssicherungspflicht sieht vor, dass die Wirksamkeit des Räumens und Streuens regelmäßig kontrolliert wird. Das bedeutet also, dass gegebenenfalls über den Tag mehrfach geräumt und gestreut werden muss. Die Streupflicht entfällt nur, wenn die Wetterlage so extrem ist, dass Streuen schlicht unwirksam bleibt. Wenn das Streugut die Rutschgefahr auch nur leicht mindern kann, bleibt die Pflicht bestehen.
Bei nicht selbstgenutzten Grundstücken macht die Beauftragung von Dienstleistern Sinn
Die Räum- und Streupflicht besteht für Grundstückseigentümer immer, also auch dann, wenn das Grundstück nicht selbst genutzt wird. Wer vermietet oder verpachtet, hat vermutlich an Sonn- und Feiertagen wenig Lust, die betroffenen Wege ab 9:00 Uhr morgens freizuhalten. Das ist verständlich. Dienstleister bieten an, die Räum- und Streupflicht zu übernehmen, auch bei gewerblichen Grundstücken. Denn welcher Handwerker will am Wochenende oder an Feiertagen zum Betrieb im Nachbarort oder weiter weg fahren, nur um zu streuen? Den Kommunen gegenüber kann also durchaus erklärt werden, dass die Räum- und Streupflicht an einen Dienstleister übergeben wurde.
In der Regel bieten Reinigungsfirmen zusammen mit den entsprechenden Verträgen auch die Übernahme der Räum- und Streupflicht an. Auch Hausmeisterdienste werben bisweilen mit solchen Angeboten.
Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen
Wichtig zu wissen: Wer nicht räumt und/oder streut und diese Pflichten nicht nachweislich an einen Dienstleister übertragen hat, ist haftbar! Das gilt auch für die Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken. Sollte es zu einem Unfall kommen, beispielsweise einem Sturz mit Knochenbruch, kann das sehr teuer werden.
Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_ 177547371
-
02 Okt. 23
Milde klingt der Spätsommer (oder ist es Frühherbst?) mit großzügigen Temperaturen aus, man möchte sich gar nicht vorstellen, dass es demnächst kühl, nass und Zeit wird, Laub zu rechen. Aber unvermeidbar, es wird Herbst. Da sehen wir auch einige Änderungen gesetzlicher, steuerrechtlicher oder sonstiger Art auf uns zukommen, die wir hier zu Ihrer Erinnerung kurz anführen wollen. Wir würden uns freuen, wenn Sie dadurch den einen oder anderen Nachteil elegant umschiffen werden.