Ist in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft per besonderer Klausel geregelt, dass eine Kurzzeitvermietung an Feriengäste erlaubt sei, müssen alle Eigentümer einen Beschluss fassen, um die entsprechende Klausel abzuändern. Das Immobilienbüro Gottschalk in Oranienburg informiert Sie über ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BHG).
Es gibt zahlreiche Teilungserklärungen von Eigentumsanlagen, welche eine Klausel erhalten, wonach eine kurzzeitige Vermietung der Wohnungen an Feriengästen zulässig ist. Dieser Umstand kann dazu führen, dass Eigentümer nicht gerade einverstanden sind, wenn fremde Personen Ferien mit der Erlaubnis eines anderen Eigentümers in der Eigentumsanlage machen. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, kann die Eigentümergemeinschaft trotz eines Dreiviertelmehrheitsbeschlusses nicht festlegen, dass die Klausel unwirksam ist bzw. auf der Teilungserklärung ausgeschlossen ist (Az.: V ZR 112/18).
Streichung der Klausel nur einstimmig möglich
Im beurteilten Fall vermietete eine Eigentümerin regelmäßig ihre Wohnung für einige Tage oder Wochen an Feriengäste. Die anderen Hausbewohner wollten diesen Zustand nicht akzeptieren und beschlossen auf der einmal jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung die entsprechende Klausel aus der Teilungserklärung zu streichen. Die Teilungserklärung sieht als Voraussetzung für diesen Beschluss eine Mehrheit von 75 Prozent von allen Miteigentumsanteilen vor. Lediglich die Wohnungseigentümerin sprach sich gegen die Streichung der Klausel aus.
Nach dem gefassten Beschluss, reichte die Eigentümerin Klage vor Gericht ein und bekam vor dem BGH Recht. Grund war, dass der qualifizierte Mehrheitsbeschluss rechtswidrig war, da die Zustimmung der Klägerin nicht stattfand, so die Richter.
Zweckbestimmung des Eigentums darf durch Mehrheit nicht geändert werden
Der BGH betonte ausdrücklich, dass Wohnungseigentümergemeinschaft meist mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss die bis dato geltenden Regeln ändern können. Zum Schutz einer Minderheit seien jedoch "fundamentale" inhaltliche Schranken zu überwinden. So hätten einzelne Wohnungseigentümer mehrheitsfeste Rechte, wodurch die Zweckbestimmung des Eigentums nicht per Mehrheitsbeschluss nicht geändert werden darf. Die für den Fall zuständige BGH-Richter waren demnach der Auffassung, dass derartige Vermietungsverbote in das Recht der Zweckbestimmung für das Wohneigentum eingreifen und daher nicht zulässig sind. Ein Verbot für die Vermietung von Wohneigentum kann also nur durchgesetzt werden, wenn alle Wohnungseigentümer demselben zustimmen.
Auch wenn die anderen Eigentümer sicherlich nicht mit dem Urteil einverstanden sind und den Prozess verloren haben, macht der BGH ein wenig Hoffnung: Der BGH gab in Verbindung mit dem Urteil einen Hinweis, wonach etwaige Störungen wie beispielsweise durch den Verstoß gegen die Hausordnung, Überbelegung der vorhandenen Räumlichkeiten oder auch Lärmbelästigung keineswegs von den anderen Eigentümern geduldet werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist es also laut BGH durchaus auch in Zukunft zulässig, dass die Betroffenen eine Unterlassungsklage gegen die Kurzzeitvermietung einreichen und ihr Recht geltend machen.
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