Der Deutsche Bundestag stimmt der Reformierung der Grundsteuer zu. Mit diesem Entschluss wird diese verfassungsgerecht geregelt, fair und weitaus verständlicher für all jene, welche von ihr betroffen sind. Gleichzeitig ist ein erhöhtes Steueraufkommen nicht zu erwarten. Die Reform der Grundsteuer soll ab dem 01. Januar 2025 in Kraft treten. Das neue Regelwerk orientiert sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach das kommunale Hebesatzrecht sowie das derzeitige Aufkommensniveau gesichert werden. Das Immobilienbüro Gottschalk in Oranienburg informiert zu allen wichtigen Details rund um die Grundsteuerreform.
Definition der Grundsteuer
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer für den Besitz von Gebäuden sowie Grundstücken. Im Gegensatz zur Grunderwerbssteuer bezahlen sie Eigentümer einmal pro Kalenderjahr. Vermieter haben bislang die Möglichkeit, die Grundsteuer in die Nebenkostenabrechnung einfließen zu lassen und sie auf diese Weise auf ihre Mieter umzulegen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer erhalten ausschließlich die jeweiligen Gemeinden. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle für die Kommunen. Allein im Jahr 2018 betrugen die Einnahmen aus der Grundsteuer bei allen deutschen Gemeinden insgesamt 14,2 Milliarden Euro.
Neuregelung der Grundsteuer ist unerlässlich
Eine Neuregelung der Grundsteuer lässt bereits seit einigen Jahrzehnten auf sich warten. Bisher haben die Finanzbehörden die Grundsteuer sowohl für Häuser als auch unbebaute Grundstücke auf Basis von sogenannten Einheitswerten berechnet, welche in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 und in den alten Bundesländern von 1964 stammen. Die Steuererhebung anhand derart veralteter Berechnungsgrundlagen hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 als verfassungswidrig erklärt. Das Urteil beinhaltete eine gesetzliche Reformierung der Grundsteuer bis Ende 2019. Hauptkritikpunkt der Richter ist die Tatsache, dass die Einheitswerte die reale Wertentwicklung nicht mehr wiederspiegeln.
Beschluss der Bundesregierung
Das verabschiedete Gesetzespaket besteht aus drei verbundenen Gesetzentwürfen:
1. Gesetz zur Reformierung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts.
2. Gesetz für die Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baufälligen Grundstücken für die Bebauung.
3. Gesetz zur Überarbeitung des Grundgesetzes.
Das Immobilienbüro Gottschalk erklärt die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:
- Das wohl wichtigste Ziel ist es, dass das Grundsteuer- sowie Bewertungsrecht konform mit der Verfassung sind und so gut es geht unbürokratisch in der Praxis umsetzbar sind. Grundsätzlich muss die Grundsteuer als Einnahmequelle für die Gemeinden in Deutschland als wichtigste Einnahmequelle erhalten bleiben.
- Das dreistufige Verfahren, bestehend aus Bewertung, Steuermessbetrag und Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, bleibt weiterhin erhalten. Bewertungen von Grundstücken erfolgen nach neuem Recht zum 1. Januar 2022. Die bislang geltenden Steuermessezahlen werden hierbei so herabgesenkt, dass die Reform aufkommensneutral ist.
- Gemeinden haben in Zukunft die Möglichkeit, für baureife oder unbebaute Grundstücke einen erhöhten Hebesatz anzulegen. Um Wohnraumbedarf künftig schneller abdecken zu können, soll die sogenannten "Grundsteuer C" helfen.
- Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund, soll für das Bewertungs- und Grundsteuerrecht Art. 72, 105 sowie 125b des Grundgesetztes entsprechend geändert werden.
Inkrafttreten der Regelung
Die Länder haben bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ein vom Bundesrecht abweichendes Regelwerk vorzubereiten. Bundes- sowie landesgesetzliche Regelungen für die Grundsteuer gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis zu diesem Stichtag gilt die bisherige Rechtsprechung.
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