Der Mensch ist und bleibt ein Gewohnheitstier. Da bilden Mieter keine Ausnahme. Dennoch ist es rechtlich so, dass der Vermieter sich durchaus dazu entscheiden kann, Freiheiten, die er in der Vergangenheit geduldet hat, dem Mieter wieder zu entziehen. Ein sogenanntes Gewohnheitsrecht existiert im Bereich des Mietrechts grundsätzlich nicht.
Wenn der Vermieter über Jahre eine bestimmte Art der Nutzung duldet, bedeutet dies nicht, dass es zu einem festen Recht des Mieters wird. Diese Erklärung liefert der DMB, der Deutsche Mieterbund. Es ist ein Recht des Vermieters, die Nutzung, die er seit langer Zeit geduldet hat, zukünftig zu widerrufen. Zum Beispiel kann dies den Fall betreffen, wenn ein leerer Kellerraum durch einen Mieter genutzt wird. Der Vermieter hat ihm erlaubt, den Keller für die Einlagerung seines Hab und Guts zu nutzen, ohne, dass er diesen Raum explizit angemietet hat. Auch, wenn diese Situation über jahrzehntelang besteht, hat der Vermieter das Recht, den Mieter dazu aufzufordern, den entsprechenden Kellerraum zu räumen. Es verhält sich genauso mit der Nutzung von Dachböden oder Gärten, die offiziell nicht Teil des Mietverhältnisses sind. Ein Grillen im Hof oder das Aufhängen der Wäsche auf dem Dachboden kann durch den Vermieter auch nach Jahren noch verboten werden. Trotz Nutzung in der Vergangenheit - es besteht kein Wegerecht Ebenso verhält es sich mit einem Wegerecht, dass über Jahre seitens des Vermieters geduldet wurde. Dies zeigt ein Urteil des BGH, des Bundesgerichtshofes. Hier handelte es sich um einen Weg, der sich auf dem Grundstück der Klägerin befand. Die Nachbarn nutzen diesen Weg regelmäßig, um ihre Garagen aufzusuchen. Durch den früheren Eigentümer des Grundstückes wurde diese Nutzung des Weges über Jahrzehnte geduldet. Auch die neue Eigentümerin war zunächst mit der Wegenutzung einverstanden. Allerdings hat die neue Eigentümerin irgendwann ihre Meinung dazu geändert. Nun unterrichtete sie ihre Nachbarn darüber, dass der Weg zu den Garagen in der Zukunft gesperrt würde. Sie veranlasste darüber hinaus sogar den Bau eines Tores. Die betroffenen Nachbarn beriefen sich daraufhin auf ihr Wegerecht zu ihren Garagen und forderten, dass der Weg auch zukünftig nicht gesperrt wird. Diese Forderung wurde durch den BGH allerdings abgewiesen. Das Urteil der Richter beruft sich darauf, dass das Wegerecht im Verhältnis der verschiedenen Nachbarn des Grundstücks nicht durch ein etwaiges Gewohnheitsrecht entsteht. Das Gewohnheitsrecht wird nämlich nicht durch eine einfache Ausübung etabliert, auch, wenn dies jahrelang so gehandhabt wurde. Solange im Grundbuch keine Eintragung über das jeweilige Wegerecht vorhanden ist, kann lediglich ein Notwegerecht oder ein Wegerecht wegen schuldrechtlicher Vereinbarungen bestehen. Dies war in dieser Situation allerdings nicht der Fall.
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