Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein neues Bundesgesetz. Es ersetzt ab dem 1. November 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die damit außer Kraft treten.
Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesregierung Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030, des Koalitionsvertrags und des Wohngipfels 2018 um. Die drei vorher bestehenden Gesetze werden damit zusammengefasst und das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht.
Welche Änderungen bringt das GEG?
Das GEG basiert auf der EU-Gebäuderichtlinie, der zufolge ab 2021 alle in der Europäischen Union neu errichteten Gebäude als Niedrigstenergiegebäude konzipiert sein müssen. Die zuvor in der EnEV festgelegten Werte bleiben beim GEG weiterhin bestehen. Es gibt nun jedoch eine neue Möglichkeit, die Anforderungen nachzuweisen: Hausbesitzer können mit dem neuen Modellgebäudeverfahren mittels Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen. Energetische Berechnungen sind demnach nicht mehr erforderlich für den Nachweis.
Wer zukünftig ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, dem sollen Makler oder Verkäufer ein Gespräch mit einem Energieberater anbieten. Verpflichtend ist diese Beratung auch bei umfassenden Renovierungen gemäß der Anforderungen des GEG.
Ab 2026 können zudem alte Kohle- oder Ölheizkessel nur gegen einen neuen ausgetauscht werden, wenn Kälte- und Wärmebedarf zum Teil durch regenerative Energien erbracht wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind jedoch möglich.
Ein Teil der benötigten Energie zum Kühlen und Heizen neuer Gebäude muss in Zukunft aus erneuerbaren Energien stammen. Gebäudeeigene Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, können dazu ebenfalls genutzt werden.
Versuchsweise wird eine "Innovationsklausel" bis Ende 2023 als Paragraf 103 Bestandteil des GEG sein: Die Anforderungen können auch eingehalten werden, indem die Treibhausemissionen des Gebäudes begrenzt werden. Folglich ist nicht ausschließlich der Primärenergiebedarf des Gebäudes ausschlaggebend, wenn die Begrenzung der Emissionen einen gleichwertigen Effekt erzielt.
Neu gebaute Gebäude dürfen maximal den 0,75-fachen Energiebedarfs eines Referenzgebäudes haben; bei Sanierungen gilt der 1,4-fache Wert als Richtlinie.
Auch Handwerker dürfen in Zukunft Energieausweise ausstellen. Zuvor waren dafür ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss bzw. gleichwertiger Abschluss notwendig. Im Energieausweis müssen die CO2-Emissionen eines jeden Gebäudes zukünftig angegeben werden und es gilt eine strengere Sorgfaltspflicht.
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