Photovoltaikanlage: Auch steuerlich interessant

02 Aug. 21

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach installiert haben und Strom in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten sie eine Vergütung in variabler Höhe. Aus Sicht des zuständigen Finanzamtes gelten sie somit als gewerbliches Unternehmen, weshalb Sie die Einnahmen versteuern müssen.

 

Hierfür erwartet das Finanzamt, dass Sie in Ihrer Steuererklärung die Anlage "EÜR" sowie die Umsatzsteuererklärung ausfüllen. Bei der "EÜR"-Anlage haben Sie jedoch die Möglichkeit, ein wenig Geld zu sparen, sofern Ihre Photovoltaikanlage wichtige Voraussetzungen erfüllt.

 

Befreiung von der "EÜR"-Anlage

 

Für Betreiber von vergleichsweise kleinen Photovoltaikanlagen hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass die Finanzämter der Länder die Besitzer von der Abgabe nach "EÜR" befreien können. Hierfür müssen Sie lediglich erklären, dass Ihrerseits keine Gewinnerzielungsabsichten durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage verfolgen. Bewilligt das Finanzamt Ihren eingereichten Antrag, werden infolgedessen Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr im Einkommenssteuerbescheid

aufgeführt. Die Anordnung ist in einem Schreiben von 2.6.2021 des Bundesfinanzministeriums nachzulesen (Az. IV C 6 - S 2240/19/10006:006)

 

Auch wenn Sie erfolgreich gegenüber dem Finanzamt darlegen konnten, dass Sie keine Gewinnerzielungsabsichten durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage haben, müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung bei der Behörde einreichen.

 

Weitere beachtenswerte Punkte im Rahmen der Steuererklärung

 

Insbesondere kleine Photovoltaikanlagen werden von Finanzämtern genehmigt. Dabei handelt es sich in der Regel um Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 kW. Dabei muss es sich entweder eine Eigennutzung oder eine unentgeltliche Überlassung von Ein-/Zweifamilienhausgrundstücken (einschließlich Außenanlagen) handeln. Darüber hinaus muss die Inbetriebnahmen nach dem 31.12.2003 durchgeführt worden sein.

 

Die Finanzämter überprüfen bei Ihrem Antrag also, ob die genannten Voraussetzungen greifen können. Besitzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer, spielt dieses keine Rolle bei der Bewertung im Hinblick auf die steuerliche Befreiung für etwaige Einkünfte. Gleich gilt darüber hinaus, wenn Räumlichkeiten in einem Haus untervermietet werden und die daraus resultierenden Einnahmen den jährlichen Maximalbetrag in Höhe von 520 Euro nicht übersteigen.

 

Berücksichtigung von kleinen Blockheizkraftwerken

 

Kleine Blockheizkraftwerke erhalten ebenfalls eine steuerliche Berücksichtigung, sofern Sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Infrage kommen Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von maximal 2,5 kW. Außerdem muss das Blockheizkraftwerk in einem Ein- bzw. Zweifamilienhaus, welches sich in Eigennutzung befindet, eingesetzt werden.

 

Steuerliches Risiko

 

Wenn Sie in den vorhergegangenen Jahren beim Finanzamt Verluste für den Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Blockheizkraftwerken angegeben haben, wurde der hier angegebene Betrag mit anderen Einnahmen zugunsten einer Steuerersparnis verrechnet. Stellen Sie nun für das laufende Jahr einen Antrag beim Finanzamt, überprüft die Behörde änderbare Steuerbescheide aus der letzten Jahre. Auf diese Weis kann sich für Sie das Risiko einer Steuernachzahlung entwickeln. Bevor Sie den Antrag auf Befreiung stellen, kann sich in diesem Zusammenhang ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater lohnen. Dieser kann anhand Ihrer vorgelegten Unterlagen prüfen, ob steuerliche Nachteile drohen, wenn Sie eine Steuerbefreiung wegen fehlender Gewinnerzielungsabsichten offiziell anstreben würden.

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