Lebenslanges Wohnrecht

02 Mär. 22

Lebenslanges Wohnreicht: Welchen Einfluss hat es auf den Immobilienverkauf?

Ist im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen, gestaltet sich der Objektverkauf äußerst schwierig. Denn die Berechtigung erlischt nicht automatisch beim Eigentümerwechsel. Viele Eigentümer, die ihr Haus zu Lebzeiten verschenken oder ihr Testament aufsetzen, lassen sich vorab ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbruch eintragen. Was für den Alteigentümer ein Vorteil und Sicherheit ist, kann für den Neueigentümer eine Einschränkung darstellen.



Das lebenslange Wohnrecht unter die Lupe genommen

Ein eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit kommt dem Besitz gleich. Das heißt für den Eigentümer, dass er die juristische Alleinherrschaft über sein Eigentum hat. Doch der Besitzer, der bis zu seinem Ableben in der Immobilie wohnen darf, schränkt die Verwendungsmöglichkeiten der Immobilie ein. Denn mit der Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch hat der Inhaber der Berechtigung auch das Recht, alle im Haus installierten Anlagen und Geräte dauerhaft zu nutzen. Die weitreichenden Rechte sind innerhalb einer Familie noch in der Praxis umsetzbar. Doch wenn ein Hausverkauf geplant ist, wird sich mit einem im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnrecht eher selten ein interessierter Käufer finden. Ehe ein Eigentümer diese Maßnahme ergreift, sollte er abwägen, was er mit seiner Immobilie plant. Bei einem Verkauf sollte man zugunsten des Erfolgs von einem eingetragenen lebenslangen Wohnrecht absehen.

Kann ein lebenslanges Wohnrecht gekündigt oder aufgehoben werden?

Fakt ist, dass der Verkauf eines Objekts durch den neuen Eigentümer nicht zur Löschung eines eingetragenen Wohnrechts auf Lebenszeit führt. Das wiederum heißt, dass auch der nächste Neueigentümer an das Wohnrecht gebunden und somit nicht Herr in seinem eigenen Haus ist. Da man den lebenslang Wohnberechtigten nicht kündigen kann, sollten Eigentümer bei einer geplanten Übertragung oder beim Verkauf der Immobilie ohne Auszugswunsch eine andere Option in Erwägung ziehen. Ein Lebenszeitmietvertrag gibt ebenfalls Sicherheit, kommt aber mit weitaus weniger Nachteilen für den Neueigentümer. Denn für die Nutzung der Räumlichkeiten fällt ein vorab vereinbartes Entgelt an den Eigentümer an. Darin enthalten sind der Mietzins, eventuelle Nebenkosten und vertraglich fixierte Reparaturkosten. Auch der Lebenszeitmietvertrag ist beim Hausverkauf unkündbar, sofern der Mieter seine Pflichten erfüllt und den Mietzins entrichtet.

Verkäufe von Immobilien mit einem lebenslangen Wohnrecht sind praktisch unmöglich. Bei Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie kann die Eintragung im Grundbuch erfolgen, da in diesem Fall moralisch empathisch entschieden wird. Soll ein Haus verkauft werden, kann der Abschluss eines Lebenszeitmietvertrags die sinnvollere Option sein. Auch hier sind die Alteigentümer unkündbar, doch der Neueigentümer erhält für die lebenslange Nutzung eine vertraglich vereinbarte Mietzahlung.

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